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Vorschriften über Spurweiten von Landfahrzeugen
Becker [35] sagt: Man hat in einigen Ländern bestimmte Spurweiten der Wagen gesetzmäßig ver-ordnet", unterlässt aber weitere Ausführungen. Wohl aber macht Becker ausführliche Angaben über die Felgen- bzw. Radreifenbreiten. So durfte z.B. in England nach einem Gesetz von 1823 ein vier-rädriger Wagen mit 6" = 150 mm breiten Felgen im Sommer 6 1/2 ctr., im Winter 6 Ctr. Last führen. In Frankreich war die Felgenbreite zu 60 120 mm festgesetzt, die zulässige Ladung auf 125 - 200 kg je Felgenbreite-Zentimeter.
Im deutschen Frachtfuhrwesen hatte sich eine Felgenbreite von 4" oder 0,12 m als die zweck-mäßigste erwiesen. Da die deutschen Landfuhrwerke, jedenfalls in Norddeutschland, auf den Stras-senbahngleisen gut spurten, kann man für Deutschland ein altes Spurmaß von 5' von Mitte zu Mitte Reifen annehmen. 5' preußisch sind 1569 mm, so dass ein lichtes Maß von 1469 mm bleibt, was bei 1435 mm Spurweite der Straßenbahngleise ein ganz erträgliches Spuren ermöglicht.
In Belgien gab es einen Erlass vom 28. Juni 1806, der das Maximum der Achsenlänge der Wagen auf 2500 mm festlegte [36].
Für Ackerwagen mit eisenbereiften Holzrädern wurden in Deutschland nach DIN Land 10 im Jahre 1929 festgelegt:
in ebenem und hügeligem Gelände 1520 mm und 1350 mm,
in Gebirgsgelände 1125 mm.
Als dann Ackerwagen mit Luftreifen aufkamen, hat man für sie ebenfalls die Spurweite von 1520 mm, vereinzelt 1350 mm, übernommen. Das zunehmende Bedürfnis, mit dem luftbereiften Acker-wagen auch bestellte Kartoffeläcker zu befahren, machte den Bau von luftbereiften Ackerwagen mit einer engeren Spurweite erforderlich. Denn die Spurweite von 1520 mm lässt das Fahren zwischen den Kartoffelreihen nur zu, wenn der Reihenabstand etwa 75 cm beträgt. Meist ist er aber ziemlich uneinheitlich. Die daraus entstehenden Schwierigkeiten für die Spurweite wurden erst im Herbst 1939 aus dem Wege geräumt, indem in Zusammenarbeit von Reichsnährstand, Reichskuratorium für Technik in der Landwirtschaft, Wissenschaft und Industrie vereinbart wurde, dass Maschinen und Geräte für den Kartoffelanbau nur noch passend zu einem Reihenabstand von 62,5 cm oder 72,5 cm hergestellt werden sollten. Dementsprechend wurden dann 1941 in DIN 11 631 für Acker-wagen mit Luftbereifung vorgeschlagen:
Wagentyp Regelspurweite Sonderspur-
Nutzlast weite
3 t 1250 mm 1500 mm
4 t 1500 mm 1250 mm
Wird die Spurweite verstellbar ausgeführt, so muss sowohl die Spurweite von 1500 mm als such die von 1250 eingestellt werden können.
Weitere Spurweiten sind festgelegt für Gespann-Hackmaschinen und Vorspannwagen durch DIN E 11111 vom Mai 1943, und zwar 1500 mm, 1750 mm (ist seit 15. Juli 1942 bis auf weiteres nicht zu-gelassen worden), 2000 mm, 2500 mm und 4000 mm.
Früher war in Preußen die Spurweite für Landfahrzeuge gesetzlich zu 1,52 m (von Mitte zu Mitte gemessen) festgelegt [37]).
In Süddeutschland waren Spurweiten von 1,10 - 1,25 m üblich.
Nach DIN LAND 10 wird, wie auch bislang meist üblich, die Spurweite der Straßenfahrzeuge von Mitte zu Mitte Radreifen gemessen und zwar in der Berührungsfläche mit der Fahrbahn.
Durch Erlass vom 13. Juli 1944 kam eine Vereinigung des Spurkranz-Schienenbetriebes mit dem spurkranzlosen Straßenbetrieb zustande. Die Straßenbahntriebwagen sollten angehängte Lastkraft-wagen oder deren Anhänger über ihr Schienennetz durch die gepflasterten Straßen als Schlepp-züge befördern können. Dieser Verkehr wickelte sich infolge der weitgehend übereinstimmenden Spurweite beider Arten von Fahrzeugen glatt ab.
Da die Räder der Landfahrzeuge meist Sturz besitzen, ist die Entfernung der Reifenmitten oben größer als unten.
Aus dem für Landfahrzeuge anders als für Schienenfahrzeuge ausgelegten Begriff der Spurweite er-gibt sich, dass erstere auf im Pflaster verlegten Schienenbahnen meist gut spuren, auch wenn ihre Spurweite erheblich größer ist als die der Schienenbahn.
Anmerkungen
Inhalt "Spurweiten"