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Satzung der rechtsfähigen Stiftung Eisenbahnmuseum Bochum
Präambel
Seit dem Jahre 1968 hat die Deutsche Gesellschaft für Eisenbahngeschichte e. V. (DGEG) eine Sammlung von Eisenbahnfahrzeugen im historischen Bahnbetriebswerk in Bochum-Dahlhausen aufgebaut und macht diese der Öffentlichkeit zugänglich. Diese Sammlung soll gemeinsam mit der Stadt Bochum zu einem zeitgemäßen Eisenbahnmuseum ausgebaut und damit auf Dauer am heutigen Standort gesichert werden. Gleichzeitig soll in Bochum‐Dahlhausen ein Betriebszentrum für historische Eisenbahnverkehre entstehen, mit dem u. a. die touristische Erschließung des Ruhrtales gefördert werden soll.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Eisenbahnmuseum Bochum“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bochum.
/4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnit¬tes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Bildung sowie von Wissenschaft und Forschung insbesondere durch den Betrieb des Eisenbahnmuseums Bochum. Die Stiftung soll dieses Museum unter museologischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu einem umfassen¬den Zentrum der Präsentation der Geschichte des Eisenbahnwesens entwickeln. Dabei ist sowohl eine breitenwirksame didaktische Präsentation als auch ein exemplarischer Betrieb mit historischen Eisenbahnfahrzeugen anzustreben. Die künftigen Exponate, wie z. B. die Fahrzeuge und der histo¬risch wertvolle Gebäude‐ und Anlagenbestand, sind dauerhaft in einem museumsgerechten Zustand zu erhalten.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Es sind die Vorschriften der Abgabenordnung zu beachten.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des §57 Abs. 1 S.2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß §58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unver¬hältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Die DGEG wird das dem Standort Bochum zugeordnete Vermögen in die Stiftung einbringen, die Stadt Bochum beteiligt sich an der Stiftungsgründung symbolisch mit einem Euro.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand und Wert grundsätzlich dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.
(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestim¬mung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von §58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenom-men sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß §58 Nr. 7a AO.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel‐ und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
(2) Die Mitglieder* des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwändungen.
Für den Zeitaufwand und Arbeitsein¬satz des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen, sofern die Erhaltung des Stiftungsvermögens dies zulässt. Näheres regeln die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kuratorium und Vorstand.
(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
(4) Die Haftung der Organmitglieder gegenüber der Stiftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, im Falle von Zustiftungen aus maximal sieben Mitgliedern.
Geborene Mitglieder sind:
a) ein Vertreter der Deutschen Gesellschaft für Eisenbahngeschichte e.V. (DGEG e.V.),
b) ein Vertreter der Stadt Bochum.
Weitere geborene Mitglieder können vom Kuratorium einstimmig berufen werden, wenn sie substantielle Zustiftungen in die Stiftung einbringen.
Die geborenen Mitglieder des Kuratoriums berufen unter Beachtung der maximalen Mitgliederzahl weitere Mitglieder jeweils für die Dauer von fünf Jahren (kooptierte Mitglieder).
Scheidet ein geborenes Mitglied des Kuratoriums aus, so wird sein Nachfolger durch die Organe des geborenen Mitgliedes bestimmt.
Scheidet ein anderes Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger. Wiederbestellung ist zulässig.
Die erste Besetzung des Kuratoriums erfolgt durch Festlegung im Stiftungsgeschäft.
(2) Jeweils mindestens ein Mitglied des Kuratoriums soll als Fachmann auf dem Gebiet der Eisen-bahngeschichte und/oder des Eisenbahnbetriebs ausgewiesen sein, jeweils ein weiteres Kuratoriumsmitglied soll über Erfahrung auf juristischem und/oder wirtschaftlichem Gebiet verfügen.
(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Das Amt eines kooptierten Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das bisherige Kuratori¬umsmitglied bleibt im Falle des Ausscheidens solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In dem Falle, dass durch das Aus¬scheiden die Mindestanzahl der Kuratoriumsmitglieder gemäß Absatz 1 Satz 1 unter¬schritten wird, bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein Kuratori¬umsmitglied kann von den übrigen Mitgliedern des Kuratoriums in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jeder¬zeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehr¬heit der Mitglie¬der von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium hat unter anderem folgende Aufgaben:
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
(3) Das Kuratorium soll mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkom-men. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Vor¬stand dies verlangen. Der Vorstand und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums bera¬tend teilnehmen.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus ein bis zwei Personen. Näheres regeln jeweils abzuschließende vertragliche Vereinbarungen zwischen Kuratorium und Vorstand. Der erste Vorstand wird mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Im Übrigen ist das Kuratorium für die Vorstandsbestellung sowie die Regelung der Anstellung zuständig.
(2) Ein Mitglied des Kuratoriums darf nicht zugleich Vorstand sein. Dies gilt nicht, wenn der Vorstand an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist. In diesem Fall wählt das Kuratorium aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vertreter, der das Vorstandsamt kommissarisch so lange führt, bis der Vorstand seinen Aufgaben nachkommen kann.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder wird in den Vereinbarungen zwischen Kuratorium und Vor¬stand geregelt. Ein Vor¬standsmitglied kann vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberu¬fen werden.
§10
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvor-standes sind von dem Selbstkontrahierungsverbot des §181 BGB befreit; § 8 Abs. 1 ist zu beachten.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere:
§11
Beirat
(1) Das Kuratorium kann für spezielle Aufgaben einen oder mehrere Beiräte berufen.
(2) Aufgabe dieser Beiräte ist die Beratung der Stiftungsorgane bei der Durchführung der Stiftungsaufgaben.
§ 12
Beschlüsse des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die anwesenden Mitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Kuratoriumsvorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich au¬grund einer schriftlichen Erklärung durch ein anwesendes Mitglied des Kuratoriums vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
§13
Satzungsänderung
(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungs-zweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums und der Zustimmung des Vorstandes.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbe-hörde. Sie sind im Vorfeld mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§14
Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprüngli-chen Zwecke verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit ei-ner anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmög¬lich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweck nicht mehr sinnvoll erscheint oder möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuer¬be¬günstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§15
Mitglieder der DGEG
In Anerkennung der wertvollen Leistungen, die die Deutsche Gesellschaft für Eisenbahngeschichte e.V. in der Vergangenheit für den Aufbau des Eisenbahnmuseums Bochum geleistet hat, erhalten die Mitglieder der DGEG weiterhin freien Eintritt in das Museum zu den regulären Öffnungszeiten (Dies gilt nicht für Sonderveranstaltungen).
§16
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die jeweiligen Stifter bzw. Zustifter zurück, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Im Falle, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Stiftung einer oder mehrere der Stifter oder Zustifter nicht mehr existieren, fällt das Vermögen an steuerbegünstigte Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Stifter bzw. Zustifter können, soweit es sich nicht um steuerbegünstigte Körperschaften des privaten Rechts oder um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als den Wert ihrer eingebrachten (Zu-)stiftungen erhalten.
§17
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Nordrhein‐Westfalen geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident in Arnsberg.
(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.