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DGEG - Deutsche Gesellschaft für Eisenbahngeschichte e. V.
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Satzung des eingetragenen Vereins
»Deutsche Gesellschaft für Eisenbahngeschichte«

 

Die aktuelle Version unserer Satzung können Sie als pdf-Datei herunterladen, klicken Sie bitte hier.


 

Satzung des Vereins „Deutsche Gesellschaft für Eisenbahngeschichte e. V.“

beschlossen bei der 48. Ordentlichen Mitgliederversammlung am 2. Mai 2015 in Bielefeld, Änderungen der § 12 Abs. 3.a und § 14 Abs. 1 Satz 1 beschlossen durch die 53. Ordentliche Mitgliederversammlung vom 4. September 2021 in Münnerstadt

 

 

I.   Name und Sitz des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Eisenbahngeschichte e.V.“ und hat seinen Sitz in Witten. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen.

 

II.   Zweck des Vereins

§ 2

Der Verein hat den Zweck,

1. Interesse und Verständnis für die Geschichte der Eisenbahnen als einen wichtigen Teil der Gesamtgeschichte zu wecken und zu pflegen,
2. Studien über die Geschichte der Eisenbahnen und wissenschaftliche Arbeit auf diesem Gebiet zu fördern,
3. wertvolle Zeugnisse der Eisenbahngeschichte als Denkmäler der unsere Zeit mitformenden Technik zu erhalten.

§ 3

Der Verein möchte seinen Zweck erreichen durch:

1. Herausgabe von Veröffentlichungen,
2. Veranstaltung von Studienfahrten,
3. Veranstaltung von Vorträgen, Führungen und Ausstellungen,
4. Schaffung und Ausbau eigener Sammlungen,
5. die betriebsfähige Erhaltung eisenbahngeschichtlich besonders wertvoller Fahrzeuge,
6. die fördernde Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Institutionen, deren Ziele mit den Absätzen der §§ 2 und 3 der vorliegenden Satzung übereinstimmen.

§ 4

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, und zwar insbesondere durch Förderung der Wissenschaft und Volksbildung.

 

III.   Die Mitgliedschaft

§ 5

Der Verein besteht aus:

1. Ordentlichen Mitgliedern,
2. Ehrenmitgliedern.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

§ 6

1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzliche(n) Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
2. Wer sich um Arbeit und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstandes, der durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages entbunden.

§ 7

Für die Mitgliedschaft werden jährliche Mitgliedsbeiträge im Sinne des § 9 Abs. 2 erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages entbunden.

§ 8

1. Die Mitgliedschaft berechtigt:

a. zur Teilnahme und Abstimmung bei der Mitgliederversammlung sowie zur Stellung von Anträgen,
b. zum Bezug der Veröffentlichungen des Vereins zu Vorzugspreisen,
c. zum freien Eintritt in die öffentlich zugänglichen Sammlungen und Museen des Vereins,
d. zur verbilligten Teilnahme an Studienfahrten, sofern der Preis der Studienfahrt aus wirtschaftlichen Gründen über dem Normalfahrpreis laut Bahntarif angesetzt ist.

2. Bei einem Zahlungsrückstand der nach § 7 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 geschuldeten Beiträge von mehr als drei Monaten nach Fälligkeit ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

§ 9

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. zur Beachtung der vom Verein erlassenen Satzung und Beschlüsse,
2. zur Zahlung des am 1. Januar für das laufende Kalenderjahr fälligen Mitgliedsbeitrags, wobei der Vorstand in Einzelfällen nach Ermessen Sonderregelungen hinsichtlich der Mitgliedsbeitragspflicht und Zahlungen vornehmen kann. Näheres bestimmt die in der Mitgliederversammlung zu beschließende Mitgliedsbeitragsordnung.

§ 10

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch die Auflösung ohne Rechtsnachfolge.
2. durch Austritt. Der Austritt muss mit sechswöchiger Frist durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand für den Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Beiträge für das laufende Jahr sind jedoch zu entrichten. Als Erklärung des Austritts ist zu behandeln, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als zwei Jahre rückständig ist. Der Vorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und teilt dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mit.
3. durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn der Auszuschließende den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Betroffenen zunächst der Vorstand allein. Der Betroffene kann gegen den Vorstandsbeschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.

 

IV.   Das Geschäftsjahr

§ 11

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Vor Abschluss eines Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung stattzufinden.

 

V.   Die Vertretung und Verwaltung des Vereins

§ 12

1. Der Vorstand und seine Wahl

a.    Alljährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) stattfinden. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, indessen ebenso als sogenannte virtuelle Versammlung, durchgeführt werden, bei der ohne Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder am Versammlungsort diese ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Ob die Mitgliederversammlung in virtueller Form, d.h. der Möglichkeit, Mitgliederrechte im Wege elektronischer Kommunikationsmittel wahrzunehmen, oder als ausschließliche Präsenzversammlung stattfinden soll, gibt der Vorstand mit der Einladung bekannt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können zudem im Sinne des § 32 Abs. 2 BGB unter der Maßgabe herbeigeführt werden, dass bis zu einem von dem Vorstand zu setzenden Termin mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in Textform ihre Stimme zu einer Beschlussvorlage abgegeben hat und hierbei die für die jeweilige Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit erzielt wurde.

b. Der Vorstand besteht aus:
– dem Präsidenten,
– seinem Stellvertreter,
– dem Schriftführer,
– dem Schatzmeister und
– weiteren Mitgliedern.

c. Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch eine besondere Geschäftsordnung geregelt.

2. Der Präsident und sein Stellvertreter

a. Der Präsident und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Außenverhältnis gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein; sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
b. Ohne Beschränkung seiner Vertretungsmacht nach außen wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass der Präsident und sein Stellvertreter verpflichtet sind, den von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsvoranschlag im Rahmen von Verpflichtungsgeschäften zu beachten, sofern nicht eine gemeinsame Zustimmung des Präsidenten, seines Stellvertreters sowie des Schatzmeisters vorliegt.
c. Der Präsident und sein Stellvertreter haben das Recht der Einsichtnahme in alle Geschäftsangelegenheiten des Vereins einschließlich der Kassenführung.
d. Der Präsident oder sein Stellvertreter haben das Recht zur Einberufung und zur Leitung der Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliederversammlung

a. Alljährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) stattfinden. Ihre Aufgaben sind:

– Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstands,
– Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsbeschlusses und Entlastung des Schatzmeisters,
– Wahl des Vorstands,
– Satzungsänderungen,
– Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (Mitgliedsbeitragsordnung),
– Genehmigung des Haushaltsvoranschlags,
– Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Stellvertretern,
– Ernennung und Bestätigung von Ehrenmitgliedern,
– Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
– Entscheidung über Vorstandsbeschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 10 Ziffer 3,
– Entscheidung über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen,

b. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
– auf Beschluss des Vorstands,
– auf schriftlich begründeten Antrag eines Viertels der Mitglieder.

c. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie ist mindestens 21 Tage vorher zum Versand zu geben.

d. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden und Anträge, die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt wurden, die wiederum der Unterstützung mindestens eines Viertels der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedürfen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit anderen Vereinen zum Gegenstand haben.

§ 13

1. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden unter Stichentscheid des Sitzungsleiters mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Ein stimmberechtigtes Mitglied der DGEG kann in Mitgliederversammlungen und ihren Abstimmungen bis zu fünf weitere stimmberechtigte Mitglieder vertreten. Voraussetzung der wirksamen Vertretung ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des zu vertretenden Mitgliedes. Diese kann nur für eine bestimmte Mitgliederversammlung erteilt werden. Untervollmachten sind zulässig.

2. Über Satzungsänderungen, die geschlossene Aufnahme anderer Vereine, die künftig nicht mehr selbstständig fortbestehen, sowie über die Auflösung oder das Aufgehen der Deutschen Gesellschaft für Eisenbahngeschichte e.V. in einen anderen Verein kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

3. Sämtliche Beschlüsse werden protokolliert und vom Präsidenten bzw. von seinem Stellvertreter sowie vom Schriftführer durch Unterschrift bestätigt.

§ 14

1. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung, insbesondere im Rahmen der sogenannten Ehrenamtspauschale – Aufwandspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG – erhalten. Ebenso können auf Antrag die mit der Vorstandstätigkeit verbundenen Aufwendungen gegen Nachweis erstattet werden.

2. Der Vorstand hat das Recht, hauptamtliche Mitarbeiter gegen angemessenes Entgelt zu bestellen oder Aufgaben auf Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu delegieren, wenn dies durch die Entwicklung der Vereinstätigkeit und zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich wird.

3. Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seinem Entstehen geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitarbeiter und Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

VI.   Schlussbestimmungen

§ 15

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks geht sein Vermögen mit Ausnahme des in der Universitätsbibliothek Dortmund befindlichen Bibliotheksbestandes auf das Deutsche Museum München über, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Bestände der DGEG in der Universitätsbibliothek gehen bei den genannten Voraussetzungen mit der gleichen Zweckbestimmung auf die Universität Dortmund über.

2. Wird durch die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat dieselbe unmittelbar darauf mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen, welche nur gemeinsam vertretungs- und verfügungsberechtigt sind. Die Liquidatoren haben insbesondere die Übertragung des Vermögens nach der satzungsgemäßen Bestimmung zu besorgen.

Stand: Oktober 2019
 
 

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Zuletzt aktualisiert von Rainer.Kolbe am 08.06.2022, 22:26:03.